Vereinssatzung
des TuS Rheinstein Trechtingshausen e.V. 1921
in der Fassung vom 10. März 2020
§1 Name und Sitz
Der am 01.07.1977 in Trechtingshausen aus den beiden fusionierten Vereinen TuS Trechtingshausen 1921 und SC Rheinstein Trechtingshausen gegründete Sportverein führt den Namen. "TuS Rheinstein Trechtingshausen e.V." Er ist Mitglied in der zuständigen, regionalen Untergliederung des Deutschen Olympischen Sportbundes (DOSB), derzeit dem Sportbund Rheinhessen e.V. und der zuständigen Landesfachverbände. Der Verein hat seinen Sitz in Trechtingshausen.
Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Mainz eingetragen.
§2 Zweck, Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung (AO) §§ 51 - 68 i. d. Fassung des Ehrenamtsstärkungsgesetzes und zwar insbesondere durch die Pflege und Förderung des Amateursports. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigene wirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§3 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus:
- aktiven Mitgliedern
- passiven Mitgliedern
- jugendlichen Mitgliedern (unter 18 Jahren)
- Ehrenmitgliedern
Aktive und jugendliche Mitglieder sind Mitglieder, die sämtliche Angebote des Vereins im Rahmen der bestehenden Ordnung nutzen können und am Spiel- bzw. Wettkampfbetrieb teilnehmen können.
Für passive Mitglieder steht die Förderung des Vereins oder bestimmter Vereinsabteilungen im Vordergrund. Sie nutzen die sportlichen Angebote des Vereins nicht.
Ehrenmitglieder genießen alle Rechte eines ordentlichen Mitgliedes, sind jedoch beitragsfrei.
Ehrenmitglied kann werden, wer 50 Jahre ununterbrochen dem Verein angehört oder wer sich um die Förderung des Vereins und des Sports besonders hervorragende Verdienste erworben hat. Sie können durch Beschluss des Gesamtvorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§4 Aufnahme
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, richtet ein schriftliches Aufnahmegesuch an den geschäftsführenden Vorstand. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand.
Ein Probetraining im Verein ist für Interessenten entsprechend den gültigen Regelungen jederzeit möglich. Ein Probetraining besteht aus der Teilnahme an maximal 3 Trainingseinheiten einer Sparte mit der generellen Absicht, aktives Mitglied zu werden.
Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden. Ein Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Aufnahme besteht nicht.
Der Vorstand kann auf Antrag einzelnen Mitgliedern (wie z.B. Kindern aus sozial schwachen Familien, Arbeitssuchenden, Asylbewerbern, Flüchtlingen) per Beschluss einen verminderten Beitrag genehmigen.
§5 Folgen der Aufnahme
Mit der Aufnahme durch den geschäftsführenden Vorstand beginnt die Mitgliedschaft.
Jedes neue Mitglied verpflichtet sich durch seinen Beitritt zur Anerkennung der Satzung. In die Satzung kann jederzeit Einsicht genommen werden.
Die Mitglieder sind verpflichtet Beiträge zu zahlen. Es können zusätzliche Umlagen oder Gebühren für besondere Leistungen des Vereins erhoben werden.
Die Höhe der Vereinsbeiträge, von Umlagen und Gebühren wird vom Gesamtvorstand mit Genehmigung der Mitgliederversammlung festgesetzt.
Der Familienbeitrag umfasst die Beitragsverpflichtung einer Familie oder Lebensgemeinschaft, die unter gemeinsamer Adresse gemeldet ist, mit Kindern in der Ausbildung.
Lebensgemeinschaften müssen dem Verein gemeldet werden.
Senioren- und Sozialbeiträge werden ab werden Antrag und Bewilligung durch den geschäftsführenden Vorstand gewährt.
Solange eine Mitgliedschaft besteht, muss der Beitrag des TuS den Vorgaben des DOSB und des Sportbundes Rheinhessen entsprechen.
Die Abteilungen sind im Bedarfsfalle berechtigt, zusätzlich zum Vereinsbeitrag einen Abteilungs- und Aufnahmebeitrag zu erheben. Erhebung und Höhe dieses Sonderbeitrages bedürfen der vorherigen Zustimmung des geschäftsführenden Vorstandes.
Die sich aus der Erhebung von Sonderbeiträgen ergebende Kassenführung kann jederzeit vom Schatzmeister des Vereins geprüft werden.
Einnahmen aus Abteilungsbeiträgen sind abteilungsgebunden und werden innerhalb der Abteilung unter Sicherstellung des Erhebungszweckes unter besonderer Berücksichtigung des Erhebungsgrundes verwaltet.
Als Vereinsvermögen unterliegen die Sonderbeiträge den Zustimmungsregeln aus §13.
Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung, der Anschrift sowie der Mailadresse mitzuteilen.
Für Mitglieder, die nicht am SEPA Lastschriftverfahren teilnehmen, kann eine Bearbeitungsgebühr erhoben werden.
Von Mitgliedern, die dem Verein eine Einzugsermächtigung erteilt haben, wird der Beitrag zum Fälligkeitstermin eingezogen.
Kann ein Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind dadurch entstehende Bankgebühren durch das Mitglied zu tragen.
Wenn der Beitrag im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim Verein eingegangen ist, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnung im Verzug. Der ausstehende Beitrag ist dann bis zu seinem Eingang gemäß §288 Absatz 1 BGB mit 5% über dem Basiszinssatz nach §247 BGB zu verzinsen.
Fällige Beitragsforderungen werden vom Verein außergerichtlich und gerichtlich geltend gemacht. Die entstehenden Kosten hat das Mitglied zu tragen.
Der Gesamtvorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen oder -pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
§7 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein. Die Austrittserklärung ist per Brief an den geschäftsführenden Vorstand zu richten.
Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderhalbjahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zulässig. Die Kündigung muss den Vorstand daher spätestens zum 15. April oder 15. November erreichen.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig abzugelten. Dem austretenden Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu.
Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom geschäftsführenden Vorstand, von dem mindestens 2/3 anwesend sein müssen, aus dem Verein ausgeschlossen werden:
a) wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen oder grober Missachtung von Anordnungen der Organe des Vereins,
b) wegen Nichtzahlung von Beiträgen
c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens,
d) wegen unehrenhafter Handlungen.
Der Bescheid über den Ausschluss ist mit Begründung mittels Briefes zuzustellen. Dem betroffenen Mitglied steht gegen den Ausschluss kein Beschwerderecht zu. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.
§8 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr.
Jüngere Mitglieder können an den Mitgliederversammlungen teilnehmen.
Als Vorstandsmitglied sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar.
Bei der Wahl des Jugendvertreters haben alle Mitglieder ab dem vollendeten 7. Lebensjahr an ein Stimmrecht. Als Jugendvertreter können Mitglieder ab einem Alter von 14 Jahren gewählt werden. Details regelt die Vereinsjugendordnung.
Ehrenmitglieder, aktive und passive Mitglieder haben gleiche Rechte im Verein. Sie haben Stimmrecht in allen Versammlungen und das Recht, an allen öffentlichen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
Fühlt sich ein Mitglied aus irgendeinem Grunde benachteiligt, beleidigt oder zurückgesetzt, so ist es sein Recht, dies sofort dem geschäftsführenden Vorstand zu melden, der dann die Angelegenheit gemeinsam mit dem Gesamtvorstand schlichtet.
Es ist keinem aktiven Mitglied des Vereins gestattet, in derselben Sportart einem anderen Sportverein als aktives Mitglied anzugehören. Für Angehörige von Betriebssportgemeinschaften gelten die vom Deutschen Sportbund und von den Fachverbänden hierfür erlassenen Bestimmungen.
§9 Maßregelungen
Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen des geschäftsführenden Vorstandes und der Abteilungen verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom geschäftsführenden Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:
a) Verweis
b) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins.
Der Bescheid über die Maßregelung ist schriftlich zuzustellen.
Übungsleitern steht es im berechtigten Fall zu, Mitgliedern oder Interessenten die Teilnahme stundenweise oder gänzlich zu verwehren. Solche Fälle liegen unter anderem vor, wenn der Teilnehmer Anweisungen des Übungsleiters ignoriert, gegen den Übungsleiter aggressiv auftritt, den Ablauf der Übungseinheit willentlich stört, unter dem Einfluss von Drogen steht, oder körperliche Beeinträchtigungen hat, die eine sichere Teilnahme an der Übungseinheit nicht erlauben.
§10 Einkünfte und Ausgaben des Vereins
Die Einkünfte des Vereins bestehen aus:
a) Beiträgen der Mitglieder
b) Einnahmen aus Wettkämpfen sowie sonstigen Vereinsveranstaltungen
c) freiwilligen Spenden
d) sonstigen Einnahmen.
Die Ausgaben des Vereins bestehen aus:
a) Verwaltungsausgaben
b) Aufwendungen im Sinne des § 2
§11 Vermögen
Für sämtliche Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen, welches aus dem Kassenbestand, Bankguthaben und sämtlichem Inventar besteht. Überschüsse aus allen Veranstaltungen gehören dem Vereinsvermögen.
§12 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) der Mitarbeiterkreis
c) die Mitgliederversammlung
Der geschäftsführende Vorstand arbeitet als Kollegialorgan, bestehend aus 5 Personen, die gleichberechtigt die Vorstandsarbeit wahrnehmen.
Die geschäftsführenden Vorstandsmitglieder werden ermächtigt, den Verein zu vertreten und rechtsverbindliche Erklärungen gegenüber Dritten abzugeben. Im Sinne des §26 BGB sind die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands im Außenverhältnis einzelvertretungsberechtigt.
Für Rechtsgeschäfte über 1.500 Euro wird der Verein von zwei geschäftsführenden Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten.
Im Innenverhältnis wird für ein Rechtsgeschäft, das den Verein zu einer Zahlung von unter 300 Euro verpflichtet, die Zustimmung mindestens eines Mitgliedes des geschäftsführenden Vorstandes benötigt.
Handelt es sich um Rechtsgeschäfte im Gesamtwert ab 300,00 Euro, ist hierzu die schriftliche Zustimmung von 2, ab 1.000 Euro von 3 geschäftsführenden Vorständen nötig.
Verträge mit Übungsleitern müssen von mindestens einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes gezeichnet werden.
Der Gesamtvorstand besteht aus dem geschäftsführenden Kollegialorgan, den Abteilungsleitern für die im Verein betriebenen Sportarten, den Beisitzern, dem Jugendleiter und seines Stellvertreters.
Weitere Vereinsmitglieder können durch Mehrheitsbeschluss des geschäftsführenden Vorstandes im Einzelfall bzw. für besondere Angelegenheiten (z.B. Jubiläen o.ä.) mit Stimmrecht kooptiert werden.
Ehrenvorsitzende haben das Recht, beratend an Sitzungen des Gesamtvorstandes teilzunehmen.
§14 Vorstandswahl
Die Wahl des Gesamtvorstandes (mit Ausnahme der Abteilungsleiter) und etwaiger Ausschüsse erfolgt im 2-Jahres-Rythmus in der Mitgliederversammlung. Wiederwahl ist zulässig.
Die Abteilungsleiter werden von den Abteilungen (Mitglieder) im Benehmen mit dem Vorstand nach demokratischen Grundsätzen bestellt.
Für ein während der Amtszeit ausscheidendes Mitglied hat die Neuwahl in der Mitgliederversammlung zu erfolgen.
Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Kollegialorganes aus, so ist die Wahl eines Nachfolgers bei der nächsten turnusgemäßen Vorstandswahl durchzuführen, sofern noch mindestens 3 gewählte Personen verbleiben.
Andernfalls hat die Einladung zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung innerhalb von 3 Monaten zu erfolgen.
Eine Amtsenthebung ist durch einstimmigen Beschluss aller übrigen Mitglieder des Gesamtvorstandes zulässig.
§15 Befugnisse des Gesamtvorstandes im Innenverhältnis
Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Geschäftsleitung, die Ausführung der Vorstandsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er kann die Vertretungsbefugnis satzungsgemäß übertragen.
Ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes leitet die Sitzungen des Gesamtvorstandes. Es beruft den Gesamtvorstand, so oft es die Lage der Geschäfte erfordert oder 3 Vorstandsmitglieder dies beantragen, ein. Die Einladungen zu den Vorstandssitzungen sollen schriftlich erfolgen.
Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
Die Bezeichnung der Gegenstände der Beratung bei der Einberufung der Sitzungen ist zur Gültigkeit der Beschlüsse erforderlich. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst.
Einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes obliegt die Anfertigung der zur Erledigung der Beschlüsse des Gesamtvorstandes und der Mitgliederversammlung erforderlichen Schriftstücke. Ein Mitglied des Gesamtvorstandes hat über jede Sitzung und Mitgliederversammlung ein Protokoll aufzunehmen, insbesondere die Beschlüsse aufzusetzen.
Ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes oder ein mehrheitlich vom geschäftsführenden Vorstand bestimmter Vertreter verwaltet die Kasse des Vereins, führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und alle Ausgaben und hat der Mitgliederversammlung einen mit Belegen versehenen Rechnungsbericht zu erstatten.
Der Kassierer nimmt alle Zahlungen für den Verein gegen eine alleinige Quittung in Empfang, darf aber Zahlungen für Vereinszwecke nur vornehmen, wenn sie vom geschäftsführenden Vorstand beschlossen sind oder nicht über laufende Ausgaben hinausgehen.
Der Kassierer oder ein benannter Stellvertreter ist verpflichtet nach jeder Veranstaltung des Vereines die Kasse zusammen mit noch mindestens einem Mitglieder des Gesamtvorstandes zu zählen.
Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, ein Mitglied des Gesamtvorstandes zur Vornahme von Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen jeder Art für den Verein zu ermächtigen.
§16 Ausschüsse
Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, für den ordnungsgemäßen Ablauf der Vereinsverwaltung Ausschüsse einzusetzen, deren Mitglieder nicht Vorstandsmitglieder im Sinne der Satzung sein müssen.
§17 Abteilungen
Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder es werden Abteilungen im Bedarfsfalle durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes gegründet.
Die Abteilungen werden durch Abteilungsleiter geleitet.
Die Abteilungsleiter leiten Informationen und Einladungen ihrer Abteilung an den geschäftsführenden Vorstand weiter und kontaktieren ihn im Falle von zustimmungspflichtigen Entscheidungen.
Werden abteilungsinterne Sitzungen gehalten, müssen diese in einem Protokoll festgehalten und zeitnah an den geschäftsführenden Vorstand weitergeleitet werden.
§18 Kassenprüfer
Alljährlich werden von der Mitgliederversammlung aus den Reihen der Mitglieder zwei Kassenprüfer gewählt. Sie müssen volljährig sein. Sie sind Beauftragte der Mitglieder und mit dem Kassierer für die Richtigkeit der Kassenführung verantwortlich. Ein Mitglied kann längstens für 2 aufeinander folgende Wahlperioden zum Kassenprüfer bestimmt werden. Spätere Wiederwahl ist zulässig.
Sie haben rechtzeitig vor der Mitgliederversammlung die Kasse auf die Richtigkeit einschließlich der Belege zu prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
Mindestens ein Kassenprüfer muss während der Entlastung des Vorstandes anwesend sein. Alternativ kann auch eine schriftliche, von beiden Prüfern gezeichnete Unbedenklichkeit der Entlastung erfolgen.
Beanstandungen der Kassenprüfer können sich nur auf die Richtigkeit der Belege und Buchungen erstrecken, nicht aber auf die Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit der vom Gesamtvorstand genehmigten Ausgaben.
§19 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr fällt zeitlich mit dem Kalenderjahr zusammen.
§20 Mitarbeiterkreis
Zum Mitarbeiterkreis gehören:
a) die Mitglieder des Gesamtvorstandes
b) die Abteilungsleiter
c) die Übungsleiter
d) die Betreuer, Platz- und Hauswarte
e) die Schiedsrichter
f) Vertreter in Fachgremien des Sports auf Kreis-, Bezirks- und Landesebene
g) die Kassenprüfer
Der Mitarbeiterkreis tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Er wird von einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes geleitet.
Der Mitarbeiterkreis soll gewährleisten, dass alle im Verein tätigen Mitarbeiter laufend über alle Geschehnisse im Verein informiert werden. Er hat die Aufgabe, bei allen besonderen Maßnahmen und Vorhaben des Vereins beratend mitzuwirken.
§ 21 Vergütung der Tätigkeit der Organmitglieder, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit
Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.
Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienst- oder Arbeitsvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der geschäftsführende Vorstand zuständig. Der geschäftsführende Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.
Zur Erledigung der Geschäftsführeraufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, im Rahmen der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage einen Geschäftsstellenleiter und/ oder Mitarbeiter für die Verwaltung einzustellen. Im Weiteren ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke Verträge mit Übungsleitern abzuschließen.
Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten.
Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.
§22 Mitgliederversammlung
Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
Einmal jährlich findet eine Mitgliederversammlung statt. Der Termin und die Tagesordnung müssen drei Wochen vorher auf der Internetseite des Vereins veröffentlicht oder durch Aushang im Vereinsheim bekannt gegeben werden.
Anträge zur Mitgliederversammlung sind schriftlich zu stellen und müssen drei Tage vor der Mitgliederversammlung in den Händen eines Mitgliedes des geschäftsführenden Vorstandes sein.
Regelmäßige Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung sind:
a) Jahresberichte
b) Rechnungsbericht und Bericht der Kassenprüfer
c) Entlastung des Gesamtvorstandes und der Ausschüsse
d) Neuwahlen bzw. Wiederwahl des Gesamtvorstandes nach Maßgabe des § 14 lediglich im 2-Jahres-Rhythmus
e) Anträge
Eine Änderung der Satzung kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Stimmenmehrheit von zwei Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Zur Wahl können nur Mitglieder vorgeschlagen werden, die in der betreffenden Versammlung anwesend sind oder deren schriftliches Einverständnis mit der ihnen zugedachten Wahl vorliegt. Alle Wahlen erfolgen mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit gilt die Wahl als abgelehnt. Die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen.
Die Entlastung des Gesamtvorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Der Antrag erfolgt durch die Kassenprüfer.
Bei Wahlen ist, wenn sie nicht durch Zuruf erfolgen, Abstimmung durch Stimmzettel erforderlich.
§23 Haftung
Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung 720,- Euro im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung der Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherung des Vereins abgedeckt sind.
Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern nicht für Diebstähle auf Sportplätzen und in den Räumen des Vereins.
Der Unfall- und Haftpflichtschutz ist durch den Sportbund Rheinhessen im Rahmen des Versicherungsvertrages gewährleistet.
§24 Datenschutz im Verein
Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein genutzt, gespeichert, übermittelt und verändert.
Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:
- Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten
- Berechtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten
- Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind
- Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt
- Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war
Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugten zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflichte besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
§25 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt "Auflösung des Vereins" stehen.
Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es:
- der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von drei Viertel seiner Mitglieder beschlossen hat, oder
- von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
Sollten bei der ersten Versammlung weniger als 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen an die Gemeinde Trechtingshausen mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports verwendet werden darf.
§26 Schlussbestimmungen
Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung vom 10. März 2020 genehmigt